Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung Stand: 01.04.2018
- GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber Mitarbeiter gegen Zahlung eines Honorars zu vermitteln (Personalvermittlungsvertrag).
1.2. Für alle Personalvermittlungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers selbst dann, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle Informationen, die für die Durchführung des Vermittlungsauftrages erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt vor allem für die Anfertigung einer Stellenbeschreibung und die Bestimmung des Anforderungsprofils.
1.4. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nicht anderes ergibt, finden die Regelungen über den Maklervertrag gemäß §§ 652 ff. BGB Anwendung.
- VERMITTLUNGSHONORAR / AUSLAGEN
2.1. Der Anspruch auf das Personalvermittlungshonorar entsteht, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber bzw. einer mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft und der zu vermittelnden Person abgeschlossen wurde. Ein Honoraranspruch entsteht auch, sollte ein durch den Auftragnehmer vorgeschlagener Bewerber innerhalb von sechs Monaten vom Auftraggeber eingestellt werden. Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen. Im Einzelfall können im Rahmen des Angebotsverfahrens Vorauszahlungen auf das Honorar vereinbart werden. In der Regel wird 1/3 Vorauszahlung mit Auftragserteilung und ein weiteres Drittel mit Vorlage geeigneter Kandidaten geleistet. Sollte die Vereinbarung seitens des Auftraggebers vor Abschluss des Projekts beendet werden aus Gründen, die nicht beim Auftragnehmer liegen, werden zu mind. 2/3 des vollen vereinbarten Honorars abgerechnet. Im anderen Fall werden nur noch ausstehende Auslagen gem. 2.4. abgerechnet. Vorauszahlungen auf das Honorar werden angerechnet, im Sinne einer „Aufwandsentschädigung“ aber nicht zurückgezahlt.
2.2. Das Vermittlungshonorar richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad und wird vor Auftragserteilung grundsätzlich individuell vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Honorar 22 % des zukünftigen Brutto-Jahreseinkommens des vermittelten Mitarbeiters.
2.3. Das Brutto-Jahreseinkommen berechnet sich aus dem Brutto-Monatseinkommen auf Basis einer Vollzeitstelle mal 12 zuzüglich etwaiger Zusatzleistungen (zum Beispiel Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Provisionen, Urlaubsgelder etc.). Unbeachtlich ist, ob das Arbeitsverhältnis 12 Monate andauert.
2.4. Auslagen, beispielsweise Kosten für Stellenanzeigen, Eignungstests, Reisen der Bewerber oder Porto werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet. Der Auftragnehmer ist auch hierfür berechtigt Vorschüsse zu verlangen. Die Abrechnung erfolgt jeweils monatlich.
2.5. Der Auftraggeber ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
2.6. Alle Rechnungen sind bei Erhalt sofort ohne Abzug von Skonto fällig.
2.7. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- VERTRAGSDAUER / KÜNDIGUNG
3.1. Der Personalvermittlungsvertrag ist unbefristet. Er kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
3.2. Der Auftraggeber ist zum Ersatz der Aufwendungen des Auftragnehmers verpflichtet, auch wenn keine Vermittlung zustande kam.
- DATENGEHEIMNIS / URHEBERRECHT
4.1. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
4.2. Die Bewerberexposés von Bewerbern, die der Auftraggeber von dem Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Jedes Bewerberexposé ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Bewerbers unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt.
- HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
Die vom Auftragnehmer zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann der Auftragnehmer daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
6.1. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
6.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
6.3. Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.
6.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Fulda. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
6.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.